Seit 2024 wurden durch ein Konsolidierungspaket Änderungen im Zusammenhang mit der Rentenreform eingeführt. Diese Änderungen sowie die Erhöhung des Durchschnittslohns wirken sich auch auf die Sozialversicherung für Selbständige (OSVČ) aus. Die Krankenversicherung hat keine wesentlichen Änderungen erfahren. Allerdings haben sich die Bedingungen für die Pauschalsteuer geändert.
Sozialversicherung
Die Berechnung der Mindestbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung wird durch die Erhöhung des Durchschnittslohns beeinflusst, der ab Januar 2024 auf 43.967 CZK festgelegt ist. Die Mindestjahresbemessungsgrundlage für die Haupttätigkeit der Selbständigkeit hat sich geändert, sie wurde von ursprünglich 50 % auf 55 % der Steuerbemessungsgrundlage erhöht.
Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Haupttätigkeit wird von ursprünglich 25 % des Durchschnittslohns auf bis zu 40 % erhöht, wie folgt:
- im Jahr 2024 auf 30%,
- im Jahr 2025 auf 35%,
- und im Jahr 2026 auf 40% des Durchschnittslohns.
Neue Gruppen von Selbständigen
Es sind zwei Gruppen von Selbständigen entstanden: bestehende und neue. Ein neuer Selbständiger ist jemand, der kürzlich begonnen hat und in den letzten zwanzig Jahren keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Dies soll neue Unternehmer unterstützen. Die Unterstützung gilt für die ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der Geschäftstätigkeit. Für diese Unternehmer beträgt die Mindestbemessungsgrundlage 25 % des Durchschnittslohns.
Bestehende Selbständige, die primäre Tätigkeiten ausüben, haben eine Bemessungsgrundlage von mindestens 30 % des Durchschnittslohns, was 13.191 CZK entspricht. Für neue Selbständige, die primäre Tätigkeiten ausüben, sind es 25 % des Durchschnittslohns, was 10.992 CZK entspricht. Für Nebentätigkeiten beträgt die Bemessungsgrundlage 11 % des Durchschnittslohns, was bedeutet, dass die Versicherungszahlung 1.413 CZK beträgt.
Die Mindestversicherungszahlung für primäre Tätigkeiten beträgt:
- Für bestehende Selbständige 29,2 % von 13.191 CZK = 3.852 CZK.
- Für neu gegründete Selbständige 29,2 % von 10.992 CZK = 3.210 CZK.
29,2 % setzen sich aus 28 % Rentenversicherung und 1,2 % staatlicher Politikversicherung zusammen.
Bei der Erwähnung der Mindestbemessungsgrundlage ist es auch notwendig, die maximale Bemessungsgrundlage anzugeben, die das 48-fache des Durchschnittslohns beträgt, also 48 × 43.967 CZK = 2.110.416 CZK für 2024.
Krankenversicherung
Die Mindestbemessungsgrundlage für die Krankenversicherung von Selbständigen entspricht dem 12-fachen von 50 % des Durchschnittslohns. Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Krankenversicherung im Jahr 2024 beträgt 50 % von 43.967 CZK = 21.983,50 CZK. Der monatliche Mindestbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13,5 % von 21.983,50 CZK = 2.968 CZK.
Endgültige Mindestbetragshöhen für 2024
Um die Beiträge zusammenzufassen, die Selbständige ab 2024 zahlen müssen:
- Mindestbeitrag zur Sozialversicherung (SP) für die primäre Tätigkeit: 3.852 CZK (für neu gegründete Selbständige: 3.210 CZK).
- Mindestbeitrag zur Sozialversicherung (SP) für die Nebentätigkeit: 1.413 CZK.
- Mindestbeitrag zur Krankenversicherung (ZP): 2.968 CZK.
Zusätzlich zur Sozial- und Krankenversicherung müssen Unternehmer auch eine Einkommenssteuer zahlen, die 15 % der Steuerbemessungsgrundlage beträgt. Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, oder im Falle der doppelten Buchführung zwischen Kosten und Einnahmen.
Pauschalsteuer-Regime
Für Unternehmer, die den Verwaltungsaufwand der Steuererklärung vermeiden möchten und ihre Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge in einer Zahlung leisten wollen, gibt es die Möglichkeit, die Pauschalsteuer zu nutzen. Das bedeutet, dass sie in einer monatlichen Zahlung die Einkommenssteuer sowie die obligatorischen Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung zahlen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss ein Unternehmer im Pauschalsteuer-Regime keine Einkommenssteuererklärung oder Meldungen für Sozial- und Krankenversicherung abgeben. Die resultierende Steuerbelastung für Unternehmer, einschließlich der Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung, entspricht somit dem 12-fachen der festgelegten monatlichen Beträge.
Wer kann das Pauschalsteuer-Regime nutzen
Das Pauschalsteuer-Regime kann nur von einer natürlichen Person genutzt werden, die:
- Selbständig ist.
- Kein Mehrwertsteuerzahler ist.
- Im vorherigen Kalenderjahr ein Einkommen von maximal 2 Millionen CZK hatte.
- Kein Partner in einer offenen Handelsgesellschaft ist.
- Nicht beschäftigt ist.
- Keine anderen Einkünfte hat, außer steuerfreien Einkünften, durch Quellensteuer besteuerten Einkünften oder Einkünften aus anderen Tätigkeiten, die der Besteuerung unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Einkünfte 50.000 CZK pro Jahr nicht überschreiten.
Vorgehen, wenn Sie das Pauschalsteuer-Regime nutzen möchten
Wenn Sie zum 1. Januar des betreffenden Jahres die Bedingungen für den Eintritt in das Pauschalsteuer-Regime erfüllen, müssen Sie bis zum 10. Januar des betreffenden Jahres das Formular „Meldung über den Eintritt in das Pauschal-Regime“ elektronisch einreichen.
Es gibt drei Bänder des Pauschal-Regimes, die in § 2a des Einkommensteuergesetzes definiert sind:
- Band 1 ist für die folgenden Gruppen von Unternehmern (natürliche Personen) mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bestimmt:
- Bis zu 1.000.000 CZK pro Jahr, unabhängig vom Tätigkeitsfeld.
- Bis zu 1.500.000 CZK pro Jahr, wenn mindestens 75 % des Einkommens aus Geschäftstätigkeiten stammen, auf die ein Pauschalbetrag von 80 % oder 60 % der Ausgaben angewendet wird.
- Bis zu 2.000.000 CZK pro Jahr, wenn mindestens 75 % des Einkommens aus Geschäftstätigkeiten stammen, auf die ein Pauschalbetrag von 80 % der Ausgaben angewendet wird.
- Band 2 ist für die folgenden Gruppen von Unternehmern (natürliche Personen) mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bestimmt:
- Bis zu 1.500.000 CZK pro Jahr, unabhängig vom Tätigkeitsfeld.
- Bis zu 2.000.000 CZK pro Jahr, wenn mindestens 75 % des Einkommens aus Geschäftstätigkeiten stammen, auf die ein Pauschalbetrag von 80 % oder 60 % der Ausgaben angewendet wird.
- Band 3 ist für die folgenden Gruppen von Unternehmern (natürliche Personen) mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bestimmt:
- Bis zu 2.000.000 CZK pro Jahr, unabhängig vom Tätigkeitsfeld der selbständigen Tätigkeit.
Für 2024 gelten folgende monatliche Beiträge für die einzelnen Bänder:
Band | Einkommenssteuer-Beitrag | SP-Beitrag | ZP-Beitrag | Gesamt |
---|---|---|---|---|
Band 1 | 100 CZK | 4.430 CZK | 2.968 CZK | 7.498 CZK |
Band 2 | 4.963 CZK | 8.191 CZK | 3.591 CZK | 16.745 CZK |
Band 3 | 9.320 CZK | 12.527 CZK | 5.292 CZK | 27.139 CZK |
Verpflichtungen für Unternehmer im Pauschalsteuer-Regime
Abschließend sei erwähnt, dass ein Unternehmer im Pauschalsteuer-Regime alles dokumentieren muss, was die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung dieses Regimes zur Bestimmung seiner Steuer- und Beitragsverpflichtungen (SP und ZP) nachweist.
Zum Beispiel:
- Ob die Einkommensgrenze von 2 Millionen CZK nicht überschritten wurde.
- Ob steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkommensarten (außer selbständiger und abhängiger Tätigkeit) 50.000 CZK pro Jahr nicht überschreiten, usw.
§ 7a(8) des Einkommensteuergesetzes schreibt Unternehmern direkt vor, Aufzeichnungen über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach den jeweiligen pauschalen Ausgaben zu führen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für das gewählte Pauschalsteuer-Band erfüllt sind.