Einkommensteuer

STEUERLICHE BERATUNG / 11. 2. 2022
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Das Gesetz

Die Körperschaftssteuerpflicht wird durch das Gesetz Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommenssteuer in der für den jeweiligen Steuerzeitraum geltenden Fassung (im Folgenden “Einkommenssteuergesetz”) geregelt.

Steuerzeitraum

Der Steuerzeitraum für die Körperschaftssteuer ist

das Kalenderjahr,
das Wirtschaftsjahr,
der Zeitraum vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Verschmelzung oder Spaltung einer Körperschaft oder der Übertragung von Vermögenswerten auf einen Anteilseigner bis zum Ende des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres, in dem die Umwandlung oder die Übertragung von Vermögenswerten wirksam wurde, oder
der Abrechnungszeitraum, wenn dieser Abrechnungszeitraum länger als 12 aufeinanderfolgende Monate ist

Einreichung der Steuererklärung

Ein Körperschaftsteuerpflichtiger ist verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Er ist nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben

  • ein gemeinnütziger Steuerpflichtiger, wenn er nur Einkünfte hat, die nicht steuerpflichtig sind, steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, auf die die Steuer durch Abzug nach einem besonderen Steuersatz erhoben wird, und er nicht verpflichtet ist, sein wirtschaftliches Ergebnis um den Betrag zu erhöhen, um den die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 20 Absatz 7 gemindert wurde, und zwar in einer Höhe, die dem Anteil der nicht genutzten Steuerersparnis in dem Besteuerungszeitraum oder dem Zeitraum, für den die Steuererklärung eingereicht wird, entspricht, in dem die Bedingungen für die Nutzung der Steuerersparnis verletzt wurden oder die Tätigkeit eingestellt wurde
  • eine Miteigentümergemeinschaft, wenn sie nur Einkünfte hat, die nicht steuerpflichtig oder steuerfrei sind, oder Einkünfte, auf die eine Quellensteuer zu einem besonderen Satz erhoben wird
  • eine öffentliche Gesellschaft,
  • eine sich auflösende oder gespaltene Gesellschaft für den Zeitraum vom Tag der Umwandlung bis zum Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ein Steuerpflichtiger eines öffentlichen Versorgungsunternehmens und eine Eigentümergemeinschaft, die im Steuerjahr nicht körperschaftsteuerpflichtig waren, sind nicht verpflichtet, diese Tatsache dem Steuerverwalter mitzuteilen.

Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen

Die Körperschaftsteuererklärung für den im Einkommensteuergesetz definierten Besteuerungszeitraum ist innerhalb der in § 136 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg. über das Steuergesetzbuch in seiner geänderten Fassung (im Folgenden “Steuergesetzbuch”) festgelegten Frist einzureichen, d.h. spätestens drei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Diese Frist verlängert sich auf 4 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist eingereicht wurde und nachträglich elektronisch übermittelt wurde. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, wenn der Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet ist, seine Bücher prüfen zu lassen, oder wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist eingereicht wurde und nachträglich von einem Berater eingereicht wird.

Der Steuerpflichtige muss auch eine Steuererklärung für den Zeitraum abgeben

  • vor dem Stichtag einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf einen Gesellschafter oder einer Spaltung einer Kapitalgesellschaft, für die noch keine Steuererklärung eingereicht wurde, es sei denn, der Stichtag ist der erste Tag des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres,
  • vor dem Tag der Eintragung des Wechsels der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft und des Wechsels der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, für die noch keine Steuererklärung eingereicht wurde,
    vor einer Änderung des Besteuerungszeitraums vom Kalenderjahr zum Geschäftsjahr oder umgekehrt oder vor einer Änderung der Definition eines Geschäftsjahres, wenn für diesen Zeitraum noch keine Steuererklärung eingereicht wurde,
  • vor dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer im Handelsregister eingetragenen Europäischen Genossenschaft aus dem Gebiet der Tschechischen Republik,
  • ab dem maßgeblichen Tag der Umwandlung bis zum Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister für die aufgelöste oder gespaltene Gesellschaft oder für einen Teil davon, deren Rechtsnachfolger ein Körperschaftsteuerpflichtiger ist, der steuerlich nicht ansässig ist und der zum Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister keine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik hat,
  • vor dem Tag der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den erwerbenden Anteilseigner für den ausscheidenden Steuerpflichtigen, der eine Gesellschaft ist, wenn die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf einen Anteilseigner, der eine natürliche Person ist, und wenn für diesen Zeitraum noch keine Steuererklärung abgegeben wurde,

innerhalb von drei Monaten ab dem Ende des Monats, in den der Tag fällt, der auf den letzten Tag des Zeitraums fällt, für den die Steuererklärung eingereicht wird, es sei denn, es wird ein anderer Tag festgelegt, der im Falle einer Wirtschaftsgesellschaft der Tag des Beschlusses des höchsten Organs der Wirtschaftsgesellschaft über die Verschmelzung, die Übertragung des Vermögens auf einen Gesellschafter oder die Spaltung der Wirtschaftsgesellschaft ist, wenn dieser Tag ein Tag nach dem Stichtag der Verschmelzung, der Übertragung des Vermögens auf einen Gesellschafter oder der Spaltung liegt, es sei denn, der Stichtag der Verschmelzung oder der Übertragung des Vermögens auf einen Gesellschafter oder die Spaltung der Gesellschaft ist der erste Tag des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres.

Die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung im Falle der Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation, mit Liquidation und im Insolvenzverfahren sind in den Abschnitten 240a bis 245 des Steuergesetzbuchs festgelegt.

Form der Steuererklärung

Das Formular für die Körperschaftssteuererklärung ist in einem Erlass des Finanzministeriums festgelegt. Es kann in gedruckter Form beim Finanzamt – Bezirksamt – abgeholt oder auf der Website der Steuerverwaltung eingesehen und ausgedruckt werden. Informationen über eventuelle Änderungen des Formulars finden Sie in der Rubrik Mitteilungen des Finanzministeriums zu den Formularen.

Wie man eine Steuererklärung einreicht

Eine Steuererklärung, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Abgabenordnung als “formgebundene Einreichung” gilt, kann nur auf einem vom Finanzministerium herausgegebenen Vordruck oder auf einer gedruckten Ausgabe eingereicht werden, die dieselben Daten, Angaben und das gleiche Layout wie dieser Vordruck aufweist oder dem Musterformular gemäß dem Erlass entspricht. Die Anlagen sind Teil der Steuererklärung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Abgabenordnung.

In Papierform kann die Steuererklärung persönlich beim Finanzamt – Bezirksamt oder per Post eingereicht werden. Die Körperschaftssteuererklärung kann auch per Datennachricht in dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Format und Aufbau eingereicht werden. Für die Erstellung einer Datei in dem vorgeschriebenen Format und der vorgeschriebenen Struktur kann die Anwendung Electronic Filing for the Tax Administration (EPO) verwendet werden, die unter www.daneelektronicky.cz verfügbar ist.

Wenn das Steuersubjekt oder sein Vertreter Zugang zu einer gesetzlich festgelegten Datenbox hat oder gesetzlich verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigen zu lassen, ist es verpflichtet, seine Körperschaftsteuererklärung nur elektronisch gemäß Abschnitt 72(2)(c) der Abgabenordnung einzureichen, d.h. mittels Fernzugriff in dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Format und der Struktur, mittels einer Datennachricht, die auf die in Abschnitt 71(1) der Abgabenordnung genannte Weise gesendet wird, d.h. d. h. eine Datennachricht, die in einer Weise unterzeichnet ist, die durch eine andere Rechtsvorschrift mit der Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift verbunden ist, oder mit der überprüften Identität des Einreichers in einer Weise, die es ermöglicht, sich in sein Datenfeld einzuloggen, oder über einen Zugang mit garantierter Identität, oder über ein Steuerinformationsfeld.

Wo die Steuererklärung eingereicht wird

Die Körperschaftssteuererklärung ist bei dem für den Steuerpflichtigen örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sich die Körperschaftssteuerakte des Steuerpflichtigen befindet.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerbehörden richtet sich bei juristischen Personen, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach ihrem Sitz, wobei für die Zwecke der Steuerverwaltung als Sitz einer juristischen Person die Anschrift gilt, unter der die juristische Person in das Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, oder die Anschrift, unter der die juristische Person tatsächlich niedergelassen ist, wenn die juristische Person nicht in solche Register eingetragen ist
Für die nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik ausgewählten Einrichtungen ist das spezialisierte Finanzamt örtlich zuständig.

Daň z příjmů

Registrierung

Ein Körperschaftssteuerpflichtiger im Sinne von § 17 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Gebietsansässiger) ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach seiner Gründung beim zuständigen Steuerverwalter einen Antrag auf Registrierung zur Körperschaftssteuer zu stellen.

Wohnsitz in der Tschechischen Republik

Ein Steuerzahler, wenn er seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsführung in der Tschechischen Republik hat, d.h. die Adresse des Ortes, von dem aus der Steuerzahler geführt wird. Ein in der Tschechischen Republik ansässiger Steuerpflichtiger ist sowohl für Einkünfte aus Quellen in der Tschechischen Republik als auch für Einkünfte aus Quellen im Ausland steuerpflichtig. Ist ein Steuerpflichtiger, der keine juristische Person ist, nach tschechischem Recht gegründet oder niedergelassen, so wird davon ausgegangen, dass er seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat.

Nicht in der Tschechischen Republik ansässig

Ein Steuerpflichtiger, wenn er seinen Sitz nicht in der Tschechischen Republik hat oder wenn internationale Verträge dies vorsehen. Ein Steueransässiger ist nur für Einkünfte steuerpflichtig, die aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik stammen.

Ein Nichtansässiger, der in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte gegründet hat, ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung einen Antrag auf Registrierung für die Körperschaftssteuer bei der zuständigen Steuerverwaltung einzureichen.
Ein Nichtansässiger ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem er seine Tätigkeit in der Tschechischen Republik aufgenommen hat, einen Antrag auf Registrierung für die Körperschaftssteuer zu stellen.

  • mit der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik begonnen hat, die eine Einkommensquelle darstellt,
  • Einkünfte aus Quellen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bezogen hat,
  • eine von einer inländischen Behörde ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eine Einnahmequelle darstellt, erhalten hat.

Ein Gebietsfremder ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen, wenn er nur Einkünfte bezieht, die nicht steuerpflichtig oder von der Steuer befreit sind oder von denen eine Steuer zu einem besonderen Steuersatz einbehalten wird.

Steuerpflicht

Die in der Steuererklärung berechnete Steuer ist am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung zu entrichten. Die Steuer kann gezahlt werden

  • durch bargeldlose Zahlung per Überweisungsauftrag oder Internetbanking,
  • in bar beim Finanzamt – Bezirksamt,
  • in bar mittels einer Postanweisung vom Typ A.

Die Steuer wird an das zuständige Finanzamt in tschechischer Währung auf die Kontonummer gezahlt, die in Form einer Präfix-Matrix/Bankleitzahl vorliegt. Die Vorwahl für die Körperschaftssteuer ist 7704. Die Matrix hängt von der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes ab (siehe Bankkonten der Finanzämter). Die Bankleitzahl muss immer mit 0710 (CNB-Code) ausgefüllt werden. D.h. für die Körperschaftssteuer 7704-matrix/0710. Die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen wird als variables Symbol verwendet.

Ausschluss der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Ausland

Der Ausschluss der Doppelbesteuerung von Einkünften, die ein Steuerinländer aus Quellen im Ausland bezieht, beruht auf einem internationalen Abkommen. Es werden Ausschluss- oder Anrechnungsmethoden angewandt. Bei der Methode des vollständigen Ausschlusses werden Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Steuerbemessungsgrundlage (Steuerverlust) der Gebietsansässigen vor der Anwendung von abzugsfähigen Posten ausgeschlossen. Bei der vollständigen Anrechnungsmethode kann die Steuerschuld um die im Ausland gezahlte Einkommenssteuer und bei der einfachen Anrechnungsmethode um die im Ausland gezahlte Einkommenssteuer bis maximal zur Höhe der nach dem Einkommenssteuergesetz berechneten Einkommenssteuer, die auf Einkünfte aus ausländischen Quellen entfällt, gemindert werden.
Die im Ausland gezahlte Steuer ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Staaten, mit denen die Tschechische Republik ein internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aller Arten von Einkünften abgeschlossen hat, das umgesetzt wird, so ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch die einfache Anrechnungsmethode für jeden Staat gesondert vorzunehmen. Die im Ausland gezahlte Steuer in Höhe des Betrages, der nicht auf die Steuerschuld im Heimatland angerechnet werden konnte, kann als Aufwand (Kosten) für die Erzielung, Bereitstellung und Erhaltung des steuerpflichtigen Einkommens geltend gemacht werden, sofern weitere im Einkommensteuergesetz festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

Gegenstand der Körperschaftssteuer

Gegenstand der Steuer sind die Einkünfte aus allen Tätigkeiten und aus der Veräußerung aller Vermögenswerte, sofern das Einkommensteuergesetz nichts anderes bestimmt.

Die nicht steuerpflichtigen Einkünfte sind in Abschnitt 18 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes definiert. Für Steuerpflichtige, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist dies auch in Abschnitt 18a des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Steuerfreie Einkünfte sind in Section 19(1) des Einkommensteuergesetzes definiert, und die Befreiung von unentgeltlichen Einkünften ist in Section 19b des Einkommensteuergesetzes festgelegt.

Die Steuerbemessungsgrundlage mindernde Posten

Der Wert der unentgeltlichen Zuwendungen an Gemeinden, Regionen, Organisationseinheiten des Staates, juristische Personen mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie juristische Personen, die öffentliche Sammlungen aufgrund eines Sondergesetzes für Wissenschaft und Bildung, Forschung und Entwicklung, Kultur, Bildung, Polizei organisieren, kann von der gemäß § 34 reduzierten Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, für den Brandschutz, für die Förderung und den Schutz der Jugend, für den Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit, für soziale, gesundheitliche, ökologische, humanitäre, karitative, religiöse Zwecke für eingetragene Kirchen und Religionsgesellschaften, für Leibeserziehung und Sport und für politische Parteien und politische Bewegungen für ihre Tätigkeit sowie für natürliche Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Gesundheitsdienste erbringen oder Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen zum Schutz ausgesetzter Tiere oder gefährdeter Tierarten betreiben, für die Finanzierung dieser Einrichtungen sowie für natürliche Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Empfänger einer Invaliditätsrente sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung einer Altersrente waren oder minderjährige Kinder sind, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Betreuung durch eine andere Person abhängig sind, für medizinische Hilfsmittel bis zu einem Höchstbetrag, der nicht von den Krankenkassen übernommen wird, oder für besondere Hilfsmittel nach dem Gesetz über die Gewährung von Leistungen an Personen mit Behinderungen bis zu einem Höchstbetrag, der nicht durch einen Beitrag aus dem Staatshaushalt gedeckt ist, sowie für Gegenstände, die die Ausbildung und Beschäftigung dieser Personen erleichtern, wenn der Wert der unentgeltlichen Leistung mindestens 2 000 CZK beträgt. Ein ähnliches Verfahren gilt für unentgeltliche Leistungen zur Finanzierung der Beseitigung der Folgen einer Naturkatastrophe, die sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat. Bei materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern darf der Wert des unentgeltlichen Geschäfts nicht höher sein als der Restwert der materiellen Wirtschaftsgüter (Artikel 29 Absatz 2) oder der nach einer besonderen gesetzlichen Regelung für sonstige Wirtschaftsgüter buchmäßig erfasste Wert. Insgesamt dürfen nicht mehr als 10 % (für Steuerjahre, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 enden, nicht mehr als 30 %) der nach § 34 geminderten Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Die Steuerbemessungsgrundlage mindernde Posten

Von der gemäß § 34 geminderten Steuerbemessungsgrundlage kann der Wert der unentgeltlichen Leistungen abgezogen werden, die den Gemeinden, Regionen, Organisationseinheiten des Staates, juristischen Personen mit Sitz in der Tschechischen Republik sowie juristischen Personen, die Veranstalter von öffentlichen Sammlungen nach einem Sondergesetz sind, für Zwecke der Wissenschaft und Bildung, der Forschung und Entwicklung, der Kultur, der Erziehung und der Polizei erbracht werden, für den Brandschutz, für die Förderung und den Schutz der Jugend, für den Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit, für soziale, gesundheitliche, ökologische, humanitäre, karitative, religiöse Zwecke für eingetragene Kirchen und Religionsgesellschaften, für Leibeserziehung und Sport und für politische Parteien und politische Bewegungen für ihre Tätigkeit sowie für natürliche Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Gesundheitsdienste erbringen oder Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen zum Schutz ausgesetzter Tiere oder gefährdeter Tierarten betreiben, für die Finanzierung dieser Einrichtungen sowie für natürliche Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Empfänger einer Invaliditätsrente sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung einer Altersrente waren oder minderjährige Kinder sind, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Betreuung durch eine andere Person abhängig sind, für medizinische Hilfsmittel bis zu einem Höchstbetrag, der nicht von den Krankenkassen übernommen wird, oder für besondere Hilfsmittel nach dem Gesetz über die Gewährung von Leistungen an Personen mit Behinderungen bis zu einem Höchstbetrag, der nicht durch einen Beitrag aus dem Staatshaushalt gedeckt ist, sowie für Gegenstände, die die Ausbildung und Beschäftigung dieser Personen erleichtern, wenn der Wert der unentgeltlichen Leistung mindestens 2 000 CZK beträgt. Ein ähnliches Verfahren gilt für unentgeltliche Leistungen zur Finanzierung der Beseitigung der Folgen einer Naturkatastrophe, die sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat. Bei materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern darf der Wert des unentgeltlichen Geschäfts nicht höher sein als der Restwert der materiellen Wirtschaftsgüter (Artikel 29 Absatz 2) oder der nach einer besonderen gesetzlichen Regelung für sonstige Wirtschaftsgüter buchmäßig erfasste Wert. Insgesamt dürfen nicht mehr als 10 % (für Steuerjahre, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 enden, nicht mehr als 30 %) der nach § 34 geminderten Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Posten

Ein für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum entstandener und festgestellter steuerlicher Verlust oder ein Teil davon kann in den beiden unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeiträumen oder in den fünf unmittelbar auf den Zeitraum, für den der steuerliche Verlust festgestellt wurde, folgenden Veranlagungszeiträumen von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. In den Steuerzeiträumen, die dem Zeitraum vorausgehen, für den der steuerliche Verlust festgestellt wird, kann der steuerliche Verlust nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 30 000 0000 CZK von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann auf die Geltendmachung des Steuerverlustes für den Steuerzeitraum, der auf den Zeitraum folgt, für den der Steuerverlust festgestellt wurde, verzichten, indem er dies dem Steuerverwalter innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum, für den der Steuerverlust festgestellt wurde, mitteilt. Der Verzicht gilt für alle Zeiträume, die auf den Zeitraum folgen, für den der steuerliche Verlust festgestellt wurde. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines steuerlichen Verlusts kann nicht zurückgenommen werden, und die Frist für die Mitteilung kann nicht wieder in den vorherigen Zustand versetzt werden.

Von der Steuerbemessungsgrundlage kann der Abzug für die Forschungs- und Entwicklungsförderung gemäß den Paragraphen 34a bis 34d des Einkommensteuergesetzes oder der Abzug für die Berufsausbildungsförderung gemäß den Paragraphen 34f bis 34h des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Können diese Abzüge wegen einer niedrigen Bemessungsgrundlage oder eines Steuerausfalls nicht abgezogen werden, so können sie spätestens im dritten Zeitraum nach dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind, abgezogen werden.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 19 %, sofern in § 21 Absätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Steuer wird berechnet als das Produkt aus der Steuerbemessungsgrundlage, vermindert um die die Steuerbemessungsgrundlage mindernden Posten und um die von der Steuerbemessungsgrundlage abziehbaren Posten, abgerundet auf das nächste Tausend, und dem Steuersatz, der für einen Basis-Investmentfonds 19 %, für einen Fonds einer Pensionsgesellschaft oder einer Pensionsversicherungseinrichtung, die keine Pensionsgesellschaft oder eine ähnliche Gesellschaft ist, die pensionsversicherungsähnliche Fonds verwaltet, 0 % beträgt.
Für die Festsetzung der Steuer ist der Steuersatz anzuwenden, der am ersten Tag des Steuerzeitraums oder des Zeitraums gilt, für den die Steuererklärung eingereicht wird.

Steuernachlass

Körperschaftsteuerzahler erhalten eine Steuerermäßigung

um einen Betrag von 18 000 CZK für jeden Arbeitnehmer mit einer Behinderung, ausgenommen Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung, und einen anteiligen Teil dieses Betrags, wenn die durchschnittliche Jahreszahl dieser Arbeitnehmer eine Dezimalzahl gemäß § 35 Absatz 2 ergibt,
um einen Betrag von 60 000 CZK für jeden schwerbehinderten Arbeitnehmer und einen anteiligen Teil dieses Betrages, wenn die durchschnittliche Jahreszahl dieser Arbeitnehmer eine Dezimalzahl gemäß § 35 Absatz 2 ergibt.

Ein Körperschaftssteuerpflichtiger, dem eine Investitionsförderung gemäß dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg. über Investitionsförderungen zugesagt wurde und der die in einer besonderen Rechtsvorschrift festgelegten allgemeinen Bedingungen und die im Einkommensteuergesetz festgelegten besonderen Bedingungen erfüllt hat, kann eine Steuerermäßigung gemäß §§ 35a und 35b des Einkommensteuergesetzes beantragen.

Gesonderte Bemessungsgrundlage

Zur gesonderten Bemessungsgrundlage gehören alle Einkünfte aus Gewinnanteilen, Abfindungsanteilen, Liquidationsausgleichsanteilen oder ähnlichen Leistungen in Höhe des Betrages einschließlich der im Ausland einbehaltenen Steuer, die Gebietsansässigen in dem betreffenden Steuerjahr aus Quellen im Ausland zufließen, jedoch nicht die steuerfreien Einkünfte.

Die in die gesonderte Bemessungsgrundlage einbezogenen individuellen Einkünfte aus einem Abfindungsanteil oder einem Anteil am Liquidationsausgleich oder aus einem ähnlichen Vorgang werden um den Anschaffungspreis des Anteils an der Wirtschaftsgesellschaft gekürzt. Ein ähnliches Verfahren wird für einen Nichtansässigen angewandt, wenn Einkünfte aus Gewinnanteilen, Abfindungsanteilen, Anteilen an der Liquidationsbilanz oder ähnlichen Leistungen, die aus dem Ausland stammen, seiner in der Tschechischen Republik gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden.

Die gesonderte Bemessungsgrundlage wird mit einem Satz von 15 % besteuert, während die im Ausland gezahlte Steuer auf diese Steuer angerechnet werden kann. Das Einkommensteuergesetz schließt die Anwendung von Steuergutschriften auf diese Steuer ausdrücklich aus. Die Steuer ist Teil der endgültigen Steuer, die in der Körperschaftssteuererklärung berechnet wird. Die Steuer auf eine gesonderte Bemessungsgrundlage wird jedoch nicht in die letzte bekannte Steuerschuld für die Bestimmung der Vorschüsse einbezogen.

Vorschüsse

Die Einkommensteuervorauszahlungen werden während des Vorauszahlungszeitraums geleistet, d.h. in der Zeit zwischen dem ersten Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums für die Abgabe der Steuererklärung für das vorangegangene Steuerjahr und dem letzten Tag des Zeitraums für die Abgabe der Steuererklärung für das folgende Steuerjahr. Die Höhe und die Häufigkeit der Vorschüsse richten sich nach der letzten bekannten Steuerschuld. Als letzte bekannte Steuerschuld gilt auch der vom Steuerpflichtigen selbst berechnete und in der Steuer(zusatz)erklärung für den dem Steuerzeitraum unmittelbar vorangegangenen Zeitraum angegebene Betrag, und zwar ab dem Tag, der auf den Stichtag für die Einreichung der Steuer(zusatz)erklärung folgt, und, falls die Steuer(zusatz)erklärung verspätet eingereicht wurde, ab dem Tag, der auf den Tag ihrer Einreichung folgt, bis zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der letzten bekannten Steuerschuld gemäß dieser Bestimmung oder einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die letzte bekannte Steuerschuld umfasst nicht die Steuer auf eine gesonderte Bemessungsgrundlage.

Bezieht sich die letzte bekannte Steuerschuld auf einen Steuerzeitraum von weniger als oder mehr als 12 Monaten, so berechnet der Steuerpflichtige für die Vorauszahlung die letzte bekannte Steuerschuld so, als ob sie sich auf einen Steuerzeitraum von 12 Monaten bezöge, indem er die letzte bekannte Steuerschuld, die sich auf einen Steuerzeitraum von weniger als oder mehr als 12 Monaten bezieht, durch die Anzahl der Monate teilt, für die der Steuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, und mit 12 multipliziert.

Steuerpflichtige, deren letzte bekannte Steuerschuld 30 000 CZK nicht übersteigt, sowie Gemeinden und Landkreise haben keinen Anspruch auf Vorschüsse.

Steuerpflichtige, deren letzte bekannte Steuerschuld mehr als 30 000 CZK, aber nicht mehr als 150 000 CZK beträgt, zahlen Steuervorschüsse für den Steuerzeitraum in Höhe von 40 % der letzten bekannten Steuerschuld. Die Vorschüsse sind bis zum 15. des sechsten und 12. Monats des Steuerjahres fällig.

Steuerpflichtige, deren letzte bekannte Steuerschuld 150 000 CZK übersteigt, zahlen Steuervorauszahlungen für das Steuerjahr in Höhe von ¼ der letzten bekannten Steuerschuld. Die Vorschüsse sind bis zum 15. Tag des dritten, sechsten, neunten und zwölften Monats des Steuerjahres fällig.

Auf Antrag kann die Steuerverwaltung in begründeten Fällen die Vorschüsse anders festsetzen oder eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Steuervorauszahlungen, auch für das gesamte Steuerjahr, gewähren.

Ändert sich die letzte bekannte Steuerschuld während des Steuerjahres, so werden die bis dahin geschuldeten Vorschüsse nicht geändert.

Beziehung zu den Rechnungslegungsvorschriften

Für einen Steuerpflichtigen, der eine buchführende Einheit ist, sind seine Einnahmen seine Einnahmen nach den für die Buchführung geltenden Rechtsvorschriften und seine Ausgaben seine Ausgaben nach den für die Buchführung geltenden Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, die nach dem einfachen Buchführungssystem erfasst werden.

Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden die nach einer Sondervorschrift geführten Bücher herangezogen, es sei denn, eine Sondervorschrift oder das Einkommensteuergesetz sieht etwas anderes vor oder die Steuerschuld wird auf andere Weise gemindert.

Die Steuerbemessungsgrundlage wird bei buchführenden Steuerpflichtigen auf der Grundlage des wirtschaftlichen Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) ermittelt, und zwar stets ohne den Einfluss der internationalen Rechnungslegungsstandards. Für die Zwecke des Einkommensteuergesetzes wendet ein Steuerpflichtiger, der einen Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, die dem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, erstellt, eine besondere Rechtsvorschrift an, um das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit und andere für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Daten zu bestimmen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden Buchungen in Nebenbüchern nicht berücksichtigt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Steuerpflichtigen, die eine einfache Buchhaltung führen, wird die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

Quelle: https://www.financnisprava.cz/cs/dane/dane/dan-z-prijmu/pravnicke-osoby/obecne-informace

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