Blog

Inkrafttreten der änderung des gesetzes nr. 368/2016 slg. Zum gesetz nr. 253/2008 slg.

HR, NACHRICHTEN, STEUERLICHE BERATUNG / 28. 11. 2018
0

Sehr geehrte Kunden,

wir möchten Sie daran erinnern, dass im Zusammenhang mit der 4. AML-Richtlinie (4. EU-Geldwäscherichtlinie) die Novelle Nr. 368/2016 Slg. zum Gesetz Nr. 253/2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen das Waschen von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung verabschiedet wurde. Die durch diese Novelle eingeführten Änderungen wurden u.a. auch im Gesetz Nr. 304/2013 Slg. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen mit Wirkung vom 1. Januar 2018 berücksichtigt.

 

Aufgrund dieser Novelle führt das Registergericht nun ein nichtöffentliches Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 1. Januar 2019 registrieren, andere juristische Personen, die in anderen öffentlichen Registern eingetragen sind (einschließlich Trusts, die im Register der Trusts eingetragen sind), müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 1. Januar 2021 registrieren.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers (bzw. die Änderung der Registrierung) bis zum 1. Januar 2019 nicht gebührenpflichtig ist. Nach diesem Zeitraum wird die Gebühr für die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers 1.000 CZK betragen. Von der Gebühr befreit bleiben jedoch juristische Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie Trusts und Eintragungen von Daten gemäß § 118f Buchstabe d des Registrierungsgesetzes.

 

Informationen zu dieser Pflicht, einschließlich des Formulars für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, finden Sie auf der Website: https://issm.justice.cz/

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz über öffentliche Register keine Strafen für die Nichteinhaltung der Registrierungspflicht vorsieht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Situation entwickeln wird und es angemessen erscheint, dieser Pflicht nachzukommen. Zum Beispiel, weil die Nichteinhaltung dieser Pflicht zu einer Erhöhung des Risikos von Kontrollen führen könnte, die im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 253/2008 Slg. durchgeführt werden, und insbesondere, weil sie auch als Widerspruch zu den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 134/2016 Slg. über die öffentliche Auftragsvergabe ausgelegt werden könnte, wonach es – im Falle der Nichterteilung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer – zum automatischen Ausschluss des Teilnehmers vom Ausschreibungsverfahren kommen könnte.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Jaspar

Geschäftsführer der JASPAR s.r.o.

Teilen Sie dies

REINKOMMEN

Und was wird Ihre Meinung sein?

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert