Schuldübertragung zwischen Gesellschaften mit gleichen Eigentümern

Převod dluhu z firmy A do firmy B | Transfer of debt from company A to company B | Übertragung von Schulden von Unternehmen A auf Unternehmen B

Mandanten wandten sich an uns – zwei Eigentümer von zwei verschiedenen juristischen Personen. Beide Gesellschaften hatten die gleiche Eigentümerstruktur, die nur aus den beiden genannten natürlichen Personen bestand.

In einer Gesellschaft (A) wurde eine zinslose Verbindlichkeit gegenüber einem der Gesellschafter in Höhe von X Mio. CZK ausgewiesen.

Die Eigentümer wollten die Schuld von einer Gesellschaft auf die andere übertragen. Gleichzeitig planten sie, die Eigentümerstruktur in beiden Gesellschaften zu ändern und bei deren künftiger Entwicklung anders vorzugehen als bisher.

Teil des Auftrags für die Kanzlei Jaspar war, dass zwischen den Gesellschaften keine Geldmittelübertragung, keine Spaltung der Gesellschaften oder Änderungen des Stammkapitals stattfinden sollten.

 

Wie haben wir diese Situation gelöst?

1) Die verschuldete Gesellschaft (A) übertrug ihre zinslose Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter auf die schuldenfreie Gesellschaft (B). Gesellschaft B übernahm die Verbindlichkeit von Gesellschaft A gemäß § 1888 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (Schuldübernahme).

Damit dieser Schritt möglich ist, ist stets die Zustimmung des Gläubigers (in diesem Fall des Gesellschafters) zur Übernahme der Schuld (Verbindlichkeit) durch den neuen Schuldner erforderlich. Ohne diese Zustimmung wäre die Transaktion nicht möglich. In einem solchen Fall bestünde nur die Möglichkeit der sogenannten Erfüllungsübernahme (gemäß § 1887 BGB), bei der sich Gesellschaft B gegenüber Gesellschaft A verpflichten würde, die Schuld für sie zu begleichen.

2) Als Gegenleistung für die Schuldübernahme durch Gesellschaft B entstand zwischen den Gesellschaften ein neues Verhältnis: Für Gesellschaft A entstand eine Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaft B in Höhe der übernommenen Schuld. Gesellschaft B wurde somit Gläubigerin von Gesellschaft A. Im Vertrag über die Schuldübernahme legten beide Parteien fest, dass Gesellschaft A der Gesellschaft B marktübliche Zinsen auf die Verbindlichkeit ihr gegenüber zahlen würde.

Buchhaltung:

  • Bei Gesellschaft A: Die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erlosch, und es entstand eine neue Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaft B.
  • Bei Gesellschaft B: Es entstand eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter, und gleichzeitig wurde eine Forderung gegenüber Gesellschaft A begründet.
 

3) Gesellschaft B wurde Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger – dem Gesellschafter.

4) Nach einigen Monaten vereinbarten die Gesellschaften, dass Gesellschaft A die Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaft B nicht begleichen würde. Aufgrund dieser Vereinbarung erlosch die Forderung von Gesellschaft B gegenüber Gesellschaft A durch Erlass. Dadurch wurde Gesellschaft A ihre Schuld effektiv los.

 

Welche Auswirkungen hatte dies auf Aufwendungen/Erträge und Steuerpflichten?

Nach der Schuldübertragung von Gesellschaft A auf Gesellschaft B:

  • Gesellschaft A verbuchte gemäß Vertrag und Rechnungslegungsvorschriften (nach dem Periodenabgrenzungsprinzip) Zinsaufwand. Diese Zinsen (an Gesellschaft B gezahlt) wurden zu ihrem Aufwand. Grundsätzlich sollte es sich für Gesellschaft A um steuerlich abzugsfähigen Aufwand handeln, sofern sie die Bedingungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit (§ 24 Abs. 1 EStG – ZDP) und spezifische Bedingungen für Zinsen erfüllte.
  • Gesellschaft B verbuchte Zinserträge (im gleichen Zeitraum, in dem Gesellschaft A Aufwand verbuchte). Diese Zinsen waren somit ihr (steuerpflichtiger) Ertrag.
 

Nach dem Schulderlass zwischen Gesellschaft A und Gesellschaft B:

  • In dem Moment, als die Schuld gegenüber Gesellschaft B unentgeltlich erlosch (durch Vereinbarung über Nichtzahlung/Erlass), entstand für Gesellschaft A ein steuerpflichtiger Ertrag in Höhe der nicht getilgten Schuld (§ 23 Abs. 3 Bst. a) Nr. 11 EStG – ZDP), der die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer erhöhte. Gesellschaft A wies jedoch Verluste aus Vorjahren auf, die diesen steuerpflichtigen Ertrag überstiegen. Daher hatte der Schulderlass keine Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Gesellschaft A.
  • Gesellschaft B verbuchte die Abschreibung der Forderung gegenüber Gesellschaft A als Aufwand (Minderung des eigenen Betriebsergebnisses). Dieser Aufwand aus der Forderungsabschreibung war steuerlich nicht abzugsfähig, da das Erlöschen der Forderung auf einer Vereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen beruhte und die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Abschreibung von Forderungen nicht erfüllt waren (§ 24 Abs. 2 Bst. y) EStG – ZDP). Gesellschaft B konnte ihre Steuerbemessungsgrundlage daher nicht um den Wert der abgeschriebenen Forderung mindern.
 

Welche Auswirkungen hatte dies auf die Aktiva/Passiva beider Gesellschaften?

Nach der Schuldübertragung von Gesellschaft A auf Gesellschaft B:

  • Bei Gesellschaft A: Es änderte sich nur die Struktur der Passiva. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erlosch, und es entstand eine neue Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaft B. Die Gesamthöhe der Passiva bei Gesellschaft A änderte sich in diesem Schritt nicht.
  • Bei Gesellschaft B: Es kam zu Änderungen sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva. Es entstand eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter (Fremdmittel – langfristige Verbindlichkeiten). Gleichzeitig wurde eine (langfristige) Forderung gegenüber Gesellschaft A begründet (Anlagevermögen – langfristige Forderungen).
 

Nach dem Schulderlass zwischen Gesellschaft A und Gesellschaft B:

  • Bei Gesellschaft A: Die Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaft B erlosch (Fremdmittel – langfristige Verbindlichkeiten), und gleichzeitig erhöhte sich das Eigenkapital (über das Betriebsergebnis, in das der Ertrag aus dem Schulderlass einfloss). Die Bilanzsumme bleibt ausgeglichen. Bei den Aktiva gab es keinerlei Änderungen; nur die Struktur der Passiva änderte sich.
  • Bei Gesellschaft B: Es kommt zu Änderungen sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva. In den Aktiva erlischt die Forderung gegenüber Gesellschaft A (sie wird abgeschrieben). Die Abschreibung der Forderung wirkt sich (über das geminderte Betriebsergebnis) in einer Minderung des Eigenkapitals aus.
 

Ergebnis der gesamten Operation

  • Die Schuld wurde von einer Gesellschaft auf die andere übertragen, ohne dass Geldmittel transferiert werden mussten.
  • Die Steuerpflichten waren in diesem konkreten Fall minimal.
  • Die mit dieser Operation verbundenen Kosten bestanden aus den Zinsen, die von Gesellschaft A an Gesellschaft B bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung über den Schulderlass gezahlt wurden.
 

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