Ab Januar 2025 haben erwerbstätige Rentner Anspruch auf einen Nachlass bei der Sozialversicherung in Höhe von 6,5 % der Bemessungsgrundlage. Diese Änderung ist Teil der Rentenreform und ersetzt das bisherige System der Rentenerhöhung für geleistete Arbeitstage, das zum 31.12.2024 abgeschafft wurde.
Das ursprüngliche System gewährte lediglich eine Erhöhung von 0,4 % für jeweils 360 gearbeitete Tage. Die aktuelle Regelung ist deutlich vorteilhafter. Sie bedeutet nämlich eine sofortige Erhöhung des Nettoeinkommens anstelle einer minimalen Rentenerhöhung, wie es beim bisherigen Modell der Fall war.
Schauen wir uns im Detail an, für wen der Nachlass gilt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie er richtig geltend gemacht wird.
Wer hat Anspruch auf den Nachlass?
Der Nachlass ist für alle erwerbstätigen Altersrentner bestimmt, die folgende drei Bedingungen erfüllen:
- Sie haben das Rentenalter erreicht.
- Sie beziehen die Altersrente in voller Höhe.
- Sie üben eine Erwerbstätigkeit aus, die zur Teilnahme an der Rentenversicherung verpflichtet.
Alle können den Nachlass unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses nutzen, also:
- Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis,
- Personen, die auf Grundlage von Vereinbarungen arbeiten (Vereinbarung über Arbeitsleistung, Vereinbarung über Arbeitstätigkeit), sofern sie die Beitragsgrenzen überschreiten,
- Selbstständige.
Wie hoch ist die Ersparnis?
Der neu eingeführte Nachlass beträgt 6,5 % der Bemessungsgrundlage, was bei Arbeitnehmern dem Bruttolohn entspricht. Praktisch bedeutet das, dass erwerbstätige Rentner von diesem Teil des Einkommens keine Beiträge zur Rentenversicherung abführen müssen.
Und wie sieht der reale Effekt aus? Hier ein einfaches Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 30.000 CZK spart durch den Nachlass knapp 2.000 CZK netto monatlich, das sind etwa 24.000 CZK pro Jahr.
Frist für die Inanspruchnahme des Nachlasses ab Beginn der Gültigkeit ist bereits abgelaufen
Es ist zu beachten, dass die Frist zur Antragstellung für die Inanspruchnahme des Nachlasses ab Beginn seiner Gültigkeit bereits abgelaufen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass erwerbstätige Senioren auch künftig darauf verzichten müssen. Wenn sie den Antrag beim Arbeitgeber stellen, gewährt dieser den Nachlass einfach ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Und was ist mit dem Geld für die Monate vor der Antragstellung? Auch darauf müssen aktive Rentner nicht verzichten. In diesem Fall führt der Weg jedoch nicht zum Arbeitgeber, sondern zur Zweigstelle der Sozialversicherungsverwaltung. Das genaue Vorgehen wird im weiteren Verlauf des Artikels erläutert.
Möglichkeiten zur rückwirkenden Inanspruchnahme des Nachlasses
Wer es versäumt hat, den Antrag bis Ende Januar (also innerhalb der regulären Frist) zu stellen, kann bei der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung die Rückerstattung des Überzahlungsbetrags beantragen. Damit wird der Anspruch auf den Nachlass rückwirkend geltend gemacht, wodurch die genannte Überzahlung entsteht. Den Nachlass gewährt also nachträglich nicht der Arbeitgeber, sondern die Sozialversicherungsverwaltung in Form einer „Rückzahlung“.
Wie ist für die Rückerstattung des Überzahlungsbetrags vorzugehen?
- Der Antrag auf Rückerstattung der Überzahlung bei den Versicherungsbeiträgen ist bei der örtlich zuständigen Zweigstelle der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zu stellen. Ein spezielles Formular ist nicht erforderlich, ein einfacher Text auf einem leeren Blatt Papier genügt. Zum Beispiel: „Ich beantrage die Rückerstattung der Überzahlung bei den Sozialversicherungsbeiträgen für erwerbstätige Rentner.“ Dem Text fügen Sie lediglich Ihre Identifikationsdaten hinzu.
- Legen Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Bemessungsgrundlagen und darüber bei, für welche Monate der Nachlass nicht in Anspruch genommen wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bestätigung innerhalb von 8 Tagen nach Ihrer Anfrage auszustellen.
- Die Antragstellung kann persönlich oder über das elektronische Postfach erfolgen. Beide Möglichkeiten haben die gleichen Folgen. Es kommt also darauf an, welche Variante für Sie bequemer oder verfügbarer ist.
Wie ist für die zukünftige Inanspruchnahme des Nachlasses vorzugehen?
Arbeitnehmer – unabhängig von Art oder Umfang des Arbeitsverhältnisses – machen den Nachlass direkt beim Arbeitgeber geltend.
- Wann: Der Nachlass kann frühestens für den Monat geltend gemacht werden, in dem der Arbeitnehmer die Bedingungen erfüllt, den Antrag gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Eine rückwirkende Geltendmachung beim Arbeitgeber für vergangene Monate ist nicht möglich, wie im vorherigen Abschnitt erläutert.
- Wie: Dem Arbeitgeber ist der Anspruch auf den Nachlass nachzuweisen durch:
- Vorlage des Rentenbescheids und einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Rente in voller Höhe ausgezahlt wird, ODER
- einer Bestätigung der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung über den Rentenbezug.
- Denken Sie daran: Über alle Umstände, die den Anspruch auf den Nachlass beeinflussen (z. B. Rentenzuerkennung, Änderung der Rentenhöhe), muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen informieren.
Besonderheiten für verschiedene Arbeitsverhältnisse und Selbstständige
Arbeitnehmer mit Werk- oder Dienstverträgen
Der oben beschriebene Nachlass (und damit auch der Anspruch auf Rückerstattung) gilt auch für Personen, die auf Grundlage von Vereinbarungen arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen (d. h. ihr Einkommen überschreitet die für die Beitragspflicht festgelegten Grenzen):
- Bei einer Vereinbarung über Arbeitsleistung liegt die Grenze bei einschließlich 11.500 CZK – ab diesem Betrag besteht die Beitragspflicht. Um den Nachlass und den Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen, muss das Einkommen des Arbeitnehmers mit einer Vereinbarung über Arbeitsleistung also mindestens 11.500 CZK monatlich betragen.
- Bei einer Vereinbarung über Arbeitstätigkeit liegt die Grenze bei einschließlich 4.500 CZK. Das Einkommen des Arbeitnehmers muss also mindestens 4.500 CZK monatlich betragen.
Selbstständige
Für Selbstständige gelten andere Regeln. Diese werden zudem vom gewählten Steuerregime beeinflusst:
Standardregime (nicht Pauschalsteuer):
- Selbstständige machen den Überzahlungsbetrag erst in der Einkommens- und Ausgabenübersicht für das Jahr 2025 geltend, die sie im Folgejahr einreichen. Der Versicherungsbeitrag wird um 6,5 % der jährlichen Bemessungsgrundlage reduziert (bzw. anteilig für die Monate, in denen die Bedingungen erfüllt waren).
- Möglichkeit niedrigerer Vorauszahlungen: Selbstständige können bereits im Laufe des Jahres 2025 niedrigere Vorauszahlungen auf die Versicherungsbeiträge leisten (22,7 % statt 29,2 %). Dazu müssen sie bei der Sozialversicherungsverwaltung eine Mitteilung über den Anspruch auf den Nachlass einreichen. Dafür gibt es ein spezielles Formular, das auf dem ePortal der Sozialversicherungsverwaltung heruntergeladen werden kann. Wird die Mitteilung nicht eingereicht, werden die regulären Vorauszahlungen gezahlt und der Überzahlungsbetrag nach Einreichung der Übersicht zurückerstattet.
Pauschalsteuer:
- Selbstständige im Pauschalsteuersystem können keine niedrigeren Vorauszahlungen leisten.
- Die Rückerstattung des Überzahlungsbetrags (entsprechend dem Nachlass) kann bei der Sozialversicherungsverwaltung erst nach Ablauf des Jahres 2025 mittels eines speziellen Formulars beantragt werden (siehe oben).
Wie lange kann rückwirkend die Rückerstattung beantragt werden?
Der Anspruch auf den Nachlass kann bei der Sozialversicherungsverwaltung bis zu fünf Jahre rückwirkend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung entstanden ist, geltend gemacht werden. Theoretisch bedeutet das, dass der Antrag auf Rückerstattung bis zum 31.12.2030 gestellt werden muss, um keinen Monat zu verlieren – vorausgesetzt, es gibt im Laufe der Zeit keine weiteren Gesetzesänderungen.
Achtung, wenn Sie in vorgezogener Altersrente sind
Die oben beschriebenen Änderungen gelten nicht für Personen in vorgezogener Altersrente. In solchen Fällen sind die Verdienstmöglichkeiten gesetzlich stark eingeschränkt. Genauer gesagt gibt es konkrete Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Erwerbstätigkeit für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente. Dazu zählt beispielsweise ein sogenannter Nebenverdienst. Die festgelegten Ausnahmen erlauben jedoch kein Einkommen in einer Höhe, die zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung führen würde. Diese Beitragspflicht ist jedoch eine zentrale Voraussetzung, damit erwerbstätige Rentner Anspruch auf den Nachlass (oder die Rückerstattung) haben.
Wenn Sie als Bezieher einer vorgezogenen Altersrente einen Antrag auf den Nachlass oder die Rückerstattung stellen würden, würden Sie damit zugeben, die genannten Einschränkungen verletzt zu haben. Dies hätte die Einstellung der vorgezogenen Rentenzahlung und die Berechnung einer Überzahlung der Rente durch die Sozialversicherungsverwaltung (also Ihrer Schuld gegenüber dem Staat) zur Folge.
Fazit
Die Einführung des Nachlasses bei der Sozialversicherung stellt für erwerbstätige Rentner eine willkommene finanzielle Entlastung und Motivation für weitere wirtschaftliche Aktivität dar. Egal ob Arbeitnehmer oder Selbstständiger – es ist wichtig, die Bedingungen und das richtige Vorgehen zur Geltendmachung des Anspruchs zu kennen, um ihn voll nutzen zu können. Denken Sie daran, dass es auch bei späterer Antragstellung Möglichkeiten gibt, einen Teil der bereits gezahlten Beiträge zurückzuerhalten.
Bitte beachten Sie, dass alle beschriebenen Möglichkeiten und Parameter für die Inanspruchnahme des Nachlasses dem Stand der Gesetzgebung im April 2025 entsprechen. Bei etwaigen Gesetzesänderungen kann die Realität von den hier genannten Informationen abweichen.