Verkauf eines Geschäftsanteils, den der Verkäufer als Schenkung erhalten hat

Prodej podílu ve firmě, který prodávající dostal darem | Sale of a share in a company that the seller received as a gift | Verkauf eines Geschäftsanteils, den der Verkäufer als Schenkung erhalten hat

Zu Beginn des Jahres wandte sich ein Mandant mit der Bitte um Beratung zur Besteuerung des Verkaufs eines Geschäftsanteils im Privatvermögen an uns. Diesen Anteil hatte unser neuer Mandant im Jahr 2024 seinem Sohn geschenkt.

Die Situation unter den Gesellschaftern entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet, und der Sohn entschied sich in diesem Jahr, den geschenkten Anteil an die anderen Gesellschafter zu verkaufen. Für einen solchen Verkauf gilt die Haltefrist (unabhängig davon, dass der Sohn den Anteil durch Schenkung erworben hat). Der geforderte Verkaufspreis lag unter der gesetzlichen Grenze von 40 Millionen CZK für eine mögliche Steuerbefreiung. Der Beschenkte hielt den Anteil jedoch vor dem Verkauf nicht für die gesetzlich vorgeschriebene Frist von fünf Jahren, sodass der Erlös aus dem Verkauf steuerpflichtig ist.

 

Wie wird in einem solchen Fall die Steuerbemessungsgrundlage berechnet?

Die Steuerbemessungsgrundlage wird als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert des Anteils bestimmt, der durch ein Gutachten zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt wurde. Die Erstellung eines Gutachtens ist in diesem Fall verpflichtend, da das Gesetz die Bewertung durch einen Sachverständigen als einzige zulässige Methode zur Feststellung des Verkaufspreises vorsieht (siehe Gesetz Nr. 151/1997 Slg. über die Bewertung von Vermögen).

Aus der Formel (Verkaufspreis des Geschäftsanteils – durch Gutachten zum Schenkungszeitpunkt festgestellter Wert = Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer) ergibt sich, dass ein höherer, durch den Sachverständigen festgestellter Wert des geschenkten Anteils zu einer niedrigeren Steuer führt.

 

Die Methode der Wertermittlung spielt eine Schlüsselrolle

Wie oben dargestellt, ist entscheidend, welchen Wert der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten festlegt. Jeder zusätzliche Kronenbetrag im Gutachten verringert die Steuerbemessungsgrundlage. Die endgültige Bewertung kann durch den gewählten Bewertungsansatz (Methode) beeinflusst werden. Nachfolgend eine kurze Übersicht der möglichen Ansätze:

 

Substanzwertverfahren (Unternehmenswert basierend auf dem Vermögen)

  • Schlüsselfrage (Prinzip): Welchen Wert hat das gesamte Vermögen des Unternehmens (Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen, Goodwill) nach Abzug aller seiner Schulden?
  • Einfluss auf das Ergebnis: Dieser Ansatz kann zu einer niedrigeren Bewertung bei Unternehmen führen, die profitabel sind, aber wenig materielles Vermögen besitzen (z. B. IT-Firmen, Beratungsagenturen). Umgekehrt kann dieser Wert bei Produktionsunternehmen mit teuren Technologien oder Unternehmen, die wertvolle Immobilien besitzen, hoch sein.
 

Ertragswertverfahren (Unternehmenswert basierend auf dem Gewinn)

  • Schlüsselfrage (Prinzip): Wie viel Geld kann das Unternehmen in Zukunft verdienen? Der Wert leitet sich dann von der Prognose zukünftiger Gewinne oder Cashflows ab.
  • Einfluss auf das Ergebnis: Für ein stabil profitables Unternehmen mit gutem Ruf und festem Kundenstamm führt dieser Ansatz typischerweise zu einer höheren Bewertung als eine rein substanzwertbasierte Betrachtung. Er berücksichtigt nämlich das Potenzial des Unternehmens, nicht nur seinen aktuellen Zustand.
 

Vergleichswertverfahren (Unternehmenswert basierend auf dem Markt)

  • Schlüsselfrage (Prinzip): Für wie viel wurden in jüngster Zeit ähnliche Unternehmen in derselben Branche verkauft?
  • Einfluss auf das Ergebnis: Der resultierende Preis wird stark von der aktuellen Marktsituation beeinflusst. Wenn eine große Nachfrage nach diesem Unternehmenstyp besteht, wird der Preis steigen. Die Anwendung dieses Ansatzes ist oft schwierig, da Daten über Verkäufe von Privatunternehmen nicht immer öffentlich zugänglich sind.

Der Sachverständige berücksichtigt in seinem Gutachten in der Regel mehrere Methoden und legt auf Basis seines Fachurteils diejenige fest, die am besten zum Charakter des zu bewertenden Unternehmens passt. Gegebenenfalls werden Methoden kombiniert. Die Auswahl und Begründung sind ein wesentlicher Bestandteil des Gutachtens.

 

Der durch das Gutachten festgelegte Unternehmenswert ist keine Fantasiezahl

Es ist wichtig zu verstehen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige den Preis nicht ohne detaillierte Begründung festlegen kann. Ein „Wunschurteil“ ist nicht möglich. Das Gutachten muss überprüfbar und verteidigbar sein. Zu den Nachweisen der Korrektheit gehören:

  1. Begründung der Methodenwahl: Der Sachverständige muss im Gutachten detailliert darlegen, warum er eine bestimmte Bewertungsmethode (oder deren Kombination) gewählt hat und warum andere Methoden im konkreten Fall weniger geeignet oder ganz unbrauchbar sind.
  2. Transparenz der Ausgangsdaten: Es müssen alle Unterlagen angegeben werden, die der Sachverständige verwendet hat (Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte, Marktdaten usw.).
  3. Detaillierte Berechnungen: Das Gutachten muss sämtliche Berechnungen enthalten, die zum Endwert führen, sodass eine Überprüfung der mathematischen Korrektheit möglich ist.
 

Sollte nachgewiesen werden, dass der Sachverständige den Wert absichtlich falsch festgelegt hat (z. B. zur Steuerverkürzung), wären die Konsequenzen gravierend, darunter:

  • Finanzielle Haftung für entstandene Schäden (z. B. wenn das Finanzamt ein Überprüfungsgutachten in Auftrag gibt und daraufhin dem Mandanten Nachsteuern und Strafen auferlegt).
  • Berufliche (disziplinarische) Konsequenzen.
  • Strafrechtliche Verantwortung.
 

Wie bereits erwähnt, hat der Sachverständige nur begrenzte Möglichkeiten, den Endwert des Unternehmensanteils zu beeinflussen, und zwar durch die Wahl der Bewertungsmethode, sofern er diese entsprechend begründen kann. Beispielhaft wäre die Präferenz des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung von Dienstleistungsunternehmen mit geringem Eigenvermögen, wodurch wahrscheinlich ein höherer Unternehmenswert erzielt wird.

 

Die Rolle des Steuerbüros im gesamten Prozess

Auf den ersten Blick könnte es scheinen, dass die Buchhaltungskanzlei in dieser Angelegenheit keine wesentliche Rolle spielt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Buchhalter sind diejenige Instanz, die in der Regel den größten Einfluss auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aussagekraft der Buchhaltungsdaten hat. Diese sind, wie oben erwähnt, eine der wichtigen Quellen für die Arbeit des Gerichtssachverständigen. Es ist daher wichtig, dass die Buchhalter über alle notwendigen Eingaben für ihre Tätigkeit sowie über die Zeit und die Ressourcen verfügen, um für Sie qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.

Ihre Rolle und Verantwortung als Eigentümer (bzw. gesetzliches Organ) des Unternehmens besteht darin, der Buchhaltungskanzlei alle notwendigen Eingaben (Belege und relevante Informationen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Und gleichzeitig die Ergebnisse ihrer Arbeit zur Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen zu nutzen (oder nicht zu nutzen, wie es oft geschieht).

Man könnte einwenden, dass die Auswahl der Informationen und Daten, mit denen der Eigentümer (bzw. das gesetzliche Organ) bei seinen Entscheidungen arbeiten wird, rein sein Vorrecht ist. Ich wage zu behaupten, dass dies ein Trugschluss ist. Vor allem deshalb, weil wohl jeder Unternehmer ein gesundes und prosperierendes Unternehmen aufbauen möchte, wenn er schon so viel Zeit und persönliche Opfer investiert. Und das ist ohne ein qualitativ hochwertiges Management, das auf korrekten Daten basiert, einfach nicht möglich.

Ich erlaube mir daher, an Sie zu appellieren, bei der Auswahl einer Buchhaltungskanzlei nicht nur den Preis der Dienstleistungen, sondern auch deren Referenzen, die verwendeten Technologien, die Qualität der Prozesse und Systeme zu berücksichtigen. Und vor allem das Wissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten des Teams, die dem Zustand Ihres Unternehmens und den Zielen, die Sie damit erreichen möchten, entsprechen sollten.

 

Steuersatz beim Verkauf eines Geschäftsanteils

Einnahmen aus dem Verkauf eines Anteils zählen zu den sogenannten „sonstigen Einkünften“ natürlicher Personen (siehe Gesetz Nr. 586/1992 Slg., §10). Für das Jahr 2025 gelten zwei grundlegende Steuersätze für natürliche Personen:

  • 15 % auf die Bemessungsgrundlage bis zu einer bestimmten Grenze (36-faches des Durchschnittslohns; für 2025 sind das 46.557 CZK, also 1.676.052 CZK pro Jahr).
  • 23 % auf den Betrag über diesem Limit.
 

Wenn die Steuerbemessungsgrundlage beispielsweise 2 Millionen CZK beträgt, lautet die Steuer (ohne Abzüge) wie folgt:

  • 1.676.052 CZK * 0,15 = 251.407,80 CZK
  • 323.948 CZK * 0,23 = 74.508,04 CZK
  • 251.407,80 + 74.508,04 = 325.915,84 CZK (also 325.916 CZK)
 

Beim Mandanten in dieser Fallstudie werden sehr wahrscheinlich beide Sätze angewendet.

 

Abschließend: ein paar Worte zur Schenkungssteuer

Abschließend erlaube ich mir eine Anmerkung zur Schenkung selbst. Da es sich im beschriebenen Fall um eine Schenkung zwischen Personen in gerader Verwandtschaftslinie handelte, sind diese Einkünfte von der Einkommensteuer befreit, und die Schenkungssteuer wird unabhängig vom Wert des Anteils null sein.

Wenn der Wert der Schenkung jedoch den Betrag von 5.000.000 CZK übersteigt, ist der Beschenkte verpflichtet, deren Erwerb dem Finanzamt zu melden. Die Frist für diese Meldung entspricht der letzten Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für natürliche Personen für den Zeitraum, in dem die Schenkung erfolgte.

Zur Bestimmung des Wertes für diesen Zweck ist kein Sachverständigengutachten erforderlich. Es kann auch eine sogenannte „fachmännische Schätzung“ verwendet werden, die beispielsweise von einem Buchhalter, einer im M&A-Bereich tätigen Firma oder durch einen einfachen Vergleich von Marktpreisen erstellt werden kann.

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