Erlass der Strafe für das Versäumnis, steuerfreie Einkünfte zu melden

NACHRICHTEN, STEUERLICHE BERATUNG / 7. 9. 2022
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Nach § 38v des Einkommensteuergesetzes sind natürliche Personen verpflichtet, von der Einkommensteuer befreite Einkünfte zu melden, wenn sie den Schwellenwert von 5 Millionen CZK überschreiten.

Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise bei der entgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Handelsgesellschaft entstehen, die von der Einkommensteuer befreit ist, weil der Zeitraum zwischen ihrem Erwerb und der entgeltlichen Übertragung mehr als 5 Jahre beträgt.

Ein steuerbefreiter Vorgang kann eine Schenkung von Immobilien sein, deren Wert diese Schwelle überschreitet, oder der Erwerb von Immobilien im Rahmen eines Erbschaftsverfahrens.

Die Frist für die Mitteilung an das Finanzamt ist dieselbe wie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr, in dem die steuerfreien Einkünfte erzielt wurden.

Die Finanzbehörden verhängen relativ hohe Strafen für Verstöße gegen diese Verpflichtung. Bei verspäteter Abgabe wird eine Strafe von 0,1 % der steuerfreien Einkünfte verhängt. Erfolgt die Meldung jedoch erst nach einer Aufforderung durch das Finanzamt, beträgt die gesetzliche Strafe 10 % der steuerfreien Einkünfte (15 %, wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung auch innerhalb der Ersatzfrist nicht nachkommt).

Am 2. August 2022 hat die Generaldirektion für Steuern die Anweisung Nr. D-56 herausgegeben, die die Möglichkeit regelt, einen Antrag auf Erlass der Strafe für die Nichtmeldung der steuerfreien Einkünfte zu stellen.

Voraussetzungen:

Der Steuerpflichtige verstößt nicht gegen steuerliche und buchhalterische Vorschriften
Er/sie reicht die Meldung selbst verspätet ein
Er muss dies innerhalb von 150 Tagen nach dem Fälligkeitstermin für die Abgabe der Steuererklärung tun

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