Unsere derzeitigen und potenziellen Kunden, juristische Personen oder Selbständige, die ebenfalls die doppelte Buchführung verwenden, fragen uns im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung, was genau Nicht-Steuer-Kosten für sie bedeuten. Wie wirken sie sich auf ihre Steuererklärung und vor allem auf die Höhe ihrer Steuerschuld aus.
Nichtsteuerliche Kosten sind im Einkommenssteuergesetz definiert. Es handelt sich um Kosten, die nicht als steuerlich wirksam angesehen werden können, d.h. sie dienen nicht unmittelbar der Erzielung oder Erhaltung von Einkommen.
Typische Beispiele für nichtsteuerliche Kosten nach tschechischem Recht sind:
- Säumniszinsen und Bußgelder, die an staatliche Institutionen gezahlt werden (z.B. Bußgelder des Finanzamtes).
- Geschenke und Zuwendungen, die die festgesetzten Grenzen nicht überschreiten oder nicht für Empfänger bestimmt sind, die einen gesetzlichen Anspruch darauf haben.
- Präsentationskosten, die den festgelegten Höchstbetrag überschreiten.
- Abschreibungen von Anlagegütern, die die steuerrechtlichen Grenzen überschreiten (z.B. wenn schnellere Abschreibungssätze als zulässig verwendet werden).
- Kfz-Kosten, die den Grenzwert überschreiten. Zum Beispiel, wenn die Betriebsausgaben des Fahrzeugs einen bestimmten Betrag überschreiten oder wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird.
- Einige Arten von Rückstellungen in der Buchhaltung, die steuerlich nicht anerkannt werden.
Diese Kosten wirken sich auf unseren Buchgewinn aus. Wir bezahlen sie auf der Grundlage von Rechnungen oder Quittungen, die wir per Banküberweisung, Kreditkarte oder in bar erhalten. In der Buchführung müssen die Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Aus steuerlicher Sicht werden diese Kosten jedoch zu unserem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet oder um unseren steuerlichen Verlust verringert. Wir müssen also bedenken, dass wir darauf “Einkommensteuer” zahlen.
Ob eine Ausgabe unmittelbar der Erzielung und Erhaltung von Einkommen dient, ist manchmal schwer zu beurteilen und erfordert oft Wortklauberei. Ihr Buchhalter oder Steuerberater wird zuverlässig beurteilen können, ob sie abzugsfähig sind oder nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, die Höhe der nicht abzugsfähigen Ausgaben regelmäßig zu überprüfen und Ihren Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu konsultieren. Es ist durchaus möglich, dass Sie auf unnötige Kosten stoßen, die vermieden werden können und somit Ihren Gewinn nicht unnötig schmälern.