Vorsicht vor nicht schlüssiger Rechnungslegung

FALLSTUDIEN / 8. 3. 2024
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Wir befinden uns in einer Zeit, in der wir uns langsam aber sicher dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2023 und der Abgabe der persönlichen und körperschaftlichen Einkommensteuererklärungen nähern.

In diesem Zusammenhang hat sich der Geschäftsführer einer GmbH an uns gewandt, weil er den Jahresabschluss 2023 “in Ordnung bringen” und seine Steuererklärung abgeben muss.

Leider hat er keine vollständigen Belege für das Jahr 2023 und auch keine Steuererklärung für das Jahr 2022 eingereicht. Die Buchführung ist nicht schlüssig, und bei den Umsätzen auf den Bankkonten gibt es ungepaarte Zahlungen.

Es liegt nicht in der Macht von Zauberern, geschweige denn von Buchhaltern, Wirtschaftswissenschaftlern oder Steuerberatern, eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen und eine Steuererklärung abzugeben, wenn nicht alle Belege vorhanden sind.

Unser Unternehmen bot dem potenziellen Kunden eine vollständige Rekonstruktion der Konten für beide Jahre an. Leider ist dies natürlich zeitaufwändig und kostspielig, aber es ist die einzig mögliche Lösung, wenn die Buchführung und die Steuern in Ordnung sein sollen. Die nicht erfassten Ausgabenbewegungen sind leider steuerlich absetzbar.

Wenn die Steuererklärungen nicht korrigiert und eingereicht werden, muss jedes Unternehmen mit Strafen und Bußgeldern seitens der Steuerbehörden rechnen.

Das Finanzamt wird Sie zunächst auffordern, die Mängel zu beheben und eine Steuererklärung abzugeben. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie bereits die Strafe für die verspätete Abgabe der Steuererklärung zahlen. Reagieren Sie nicht, wird die Strafe für die Nichtabgabe der Steuererklärung fällig, und Sie begehen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Reagieren Sie weiterhin nicht, kann die Steuerbehörde die Steuer anhand von Beweisen oder, als letztes Mittel, mit Hilfe von Hilfsmitteln festsetzen.

Die Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten und die Nichtbeantwortung der Vorladungen der Steuerbehörde kann dazu führen, dass Ihr Unternehmen als unzuverlässiger Steuerzahler eingestuft wird (als unzuverlässig gilt ein Unternehmen, das seine Steuerunterlagen nicht in Ordnung hat und von der Steuerbehörde mit mindestens 500 000 CZK veranlagt wird, sowie ein Unternehmen, das im Verdacht steht, in Betrug verwickelt zu sein). Als unzuverlässiger Steuerzahler kann auch ein Unternehmen eingestuft werden, das wiederholt die vorgeschriebenen Abgabefristen nicht einhält! Sowohl natürliche als auch juristische Personen können auf der Grundlage einer Entscheidung der Steuerverwaltung als unzuverlässig eingestuft werden.)

Überlassen Sie daher die Überprüfung der Buchführung nicht der letzten Minute und behalten Sie den Überblick über den Status und den Stand der Unternehmensführung.

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