Konsolidierungspaket oder große Neuigkeiten und Änderungen im Bereich der Steuern und Abgaben

STEUERLICHE BERATUNG / 22. 11. 2023
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Im Oktober 2023 verabschiedete die Abgeordnetenkammer und am 22. November der Präsident der Republik ein Konsolidierungspaket, das die Abgaben für Selbstständige und alle Steuerzahler erhöhen wird. Die Änderungen werden sich auf die Grundsteuer, die Mehrwertsteuer und die Einkommensteuer auswirken. Wir geben Ihnen nun einen Überblick über einige der wichtigsten Änderungen.

 

Ab 2024 wird die Körperschaftssteuer für Unternehmen von derzeit 19 % auf 21 % steigen

Die Änderung des Körperschaftssteuersatzes gilt für alle Steuerjahre, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. Wenn also ein Unternehmen ein Geschäftsjahr hat, das vor dem 1. Januar 2024 beginnt, gilt für diesen Zeitraum weiterhin der Steuersatz von 19 %.

 

Persönlicher Einkommensteuersatz

Derzeit gibt es zwei Einkommensteuersätze, nämlich 15 und 23 %. Der höhere Steuersatz gilt, wenn das Jahreseinkommen das 48-fache des Durchschnittslohns übersteigt.

Für 2024 wird der Schwellenwert auf das 36-fache gesenkt.

Der Durchschnittslohn soll ab dem 1. Januar 2024 43.967 CZK betragen. Das 48-fache ist also 2.110.416 CZK. Die Senkung dieses Schwellenwerts auf das 36-fache bedeutet, dass er nur noch 1 582 812 CZK beträgt, d. h. ein Monatslohn von 131 901 CZK. Oberhalb dieses Betrags beträgt der Einkommensteuersatz somit 23 %.

Die Bandbreite der Einkünfte, die auf den Schwellenwert angerechnet werden, ändert sich nicht. Neben den Einkünften aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit werden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte angerechnet.

 

Auch bei der Mehrwertssteuer gibt es Änderungen

Ab dem 1. Januar 2024 werden drei Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen:

  • 0% für Bücher, einschließlich elektronischer Bücher.
  • Die ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 10 % und 15 % werden zu einem Satz von 12 % zusammengelegt.
  • Der Mehrwertsteuer-Normalsatz von 21 % wird beibehalten.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt für Lebensmittel (außer Getränke), Trinkwasser, medizinische Geräte, Arzneimittel, Wassergebühren, öffentliche Verkehrsmittel, Kultur, Sport, Beherbergung, Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke), Zeitungen und Zeitschriften, usw.

Der Basissatz gilt nun unter anderem für Getränke, einschließlich alkoholfreier Getränke und Bier vom Fass, Blumen, Brennholz, Abfallbeseitigung, Friseur- und Barbierdienstleistungen, Dienstleistungen von Autoren und Künstlern oder Haushaltsreinigungen, Reparatur von Schuhen, Lederwaren und Fahrrädern.

 

Erhöhung der Grundsteuer

Auch die Grundsteuer wird im Durchschnitt um das 1,8-fache steigen, wobei das gesamte Aufkommen weiterhin an die Gemeinden fließt. Für landwirtschaftliche Flächen kann die Gemeinde eine Steuerbefreiung gewähren. Ab 2025 ist ein Inflationskoeffizient für die Grundsteuer vorgesehen, der die Grundsteuer automatisch um die Inflation des vorangegangenen Kalenderjahres erhöht.

 

Erhöhung der so genannten Lastersteuern

Die Verbrauchssteuer auf Alkohol, Tabak und Glücksspiel wird erhöht.

 

Änderungen für Arbeitnehmer

Für Sachleistungen an Arbeitnehmer (Kultur, Sport, Reisen, Waren und Dienstleistungen medizinischer Art, Bildung, Erholung, Bücher…) wird anstelle der ursprünglich beabsichtigten vollständigen Abschaffung der Steuerbefreiung eine Obergrenze in Höhe der Hälfte des Durchschnittslohns eingeführt (im Jahr 2024 wird die Obergrenze 21.984 CZK pro Jahr und Arbeitnehmer betragen). Vom Arbeitgeber organisierte Sport- oder Kulturveranstaltungen werden unter bestimmten Bedingungen nicht auf diese Grenze angerechnet. Gleichzeitig wird die Steuerbefreiung für Geschenke und soziale Zuwendungen an Arbeitnehmer vollständig abgeschafft.

Ausgaben für Sachleistungen sind auf Seiten des Arbeitgebers steuerlich absetzbar, wenn sie die Hälfte des Durchschnittslohns übersteigen und der Anspruch darauf in einem Tarifvertrag, einer internen Regelung oder einer anderen Vereinbarung vorgesehen ist.

Für die Verpflegung von Arbeitnehmern, unabhängig von der Form (Essensgutscheine, Firmenessen, Bargeldzuschuss für Mahlzeiten), beträgt die Grenze für das steuerfreie Einkommen des Arbeitnehmers 70 % der Obergrenze des Essenszuschusses für eine Arbeitsreise von 5-12 Stunden (derzeit ca. 107 CZK). Die Grenze gilt nicht für kleine Erfrischungen am Arbeitsplatz oder Mahlzeiten in Form eines Arbeitsfrühstücks, Mittag- oder Abendessens.

 

Änderungen bei den Abzügen von der Bemessungsgrundlage

Bestimmte Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage (Abzug für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Abzug für Berufsprüfungen) und Abzüge für Studien- und Schulgebühren werden abgeschafft. Der Abzug für unterhaltsberechtigte Ehegatten wird nur noch für die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren gewährt. Die Möglichkeit, den Wert unentgeltlicher Leistungen bis zu 30 % der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, wird für das Jahr 2023 (natürliche Personen) und für Steuerjahre, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 29. Februar 2024 enden (Körperschaften), verlängert.

 

Krankenversicherungsschutz

Die Arbeitnehmer zahlen nun auch eine Krankenversicherung in Höhe von 0,6 %. Bislang zahlte nur der Arbeitgeber diese Versicherung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer 7,1 % seines monatlichen Gehalts (Bruttolohnbemessungsgrundlage) anstelle des Sozialversicherungsbeitrags von 6,5 % zahlen muss.

 

Änderungen für Selbstständige

Auch für Selbstständige gibt es Änderungen: Die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik für Selbstständige beträgt ab 2024 mindestens 55 % der Steuerbemessungsgrundlage. Die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige wird bis 2026 ebenfalls angehoben, wobei sie auf dem Durchschnittslohn basiert. Der Beitragssatz für Selbstständige, die an der Krankenversicherung teilnehmen, wird von 2,1 % auf 2,7 % der Bemessungsgrundlage angehoben.

 

Änderungen bei den Vereinbarungen zur Arbeitsleistung

Eine wichtige Änderung betrifft die Arbeitsverträge mit aufgeschobener Wirkung ab dem 1. Juli 2024: Es werden zwei neue Grenzen eingeführt, ab denen das Einkommen sozial- und krankenversicherungspflichtig ist, nämlich 25 % des Durchschnittslohns für einen Vertrag und 40 % des Durchschnittslohns für alle Einkommen aus allen Verträgen in einem bestimmten Monat. Die Anwendung der Quellensteuer auf diese Verträge wird an die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Krankenversicherung geknüpft.

 

Besteuerung von Wertpapier- und Aktiengeschäften

Die Befreiung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren und Unternehmensanteilen gilt für natürliche Personen bis zu einer Einkommenshöchstgrenze von 40 Mio. CZK pro Steuerjahr, unabhängig von der Haltedauer. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird auf den 1. Januar 2025 verschoben (einschließlich der damit verbundenen Möglichkeit, den Anschaffungswert von Aktien und Wertpapieren zum Zeitpunkt der Veräußerung oder spätestens Ende 2024 neu zu bewerten).

 

Sonstige steuerliche und buchhalterische Änderungen

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit neu eingeführt, nicht realisierte Umrechnungsdifferenzen, d.h. Umrechnungsdifferenzen aus der Neubewertung offener Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag, von der Steuerbemessungsgrundlage auszuschließen. Diese Regelung ist freiwillig und kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des betreffenden Steuerzeitraums eine Meldung an seine Steuerbehörden abgibt, die nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zurückgezogen werden kann.

Mit der Novelle des Rechnungslegungsgesetzes wird außerdem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit eingeführt, Buchhaltungsunterlagen in einer anderen Währung als der tschechischen Währung zu führen, nämlich in Euro, US-Dollar oder Britischen Pfund, sofern es sich dabei um die sog. funktionale Währung handelt, d.h. um die Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist.

Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes enthält noch weitere Änderungen, wie z.B. die Berechnung des Nettoumsatzes oder die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts und eines Einkommensteuerberichts.

Bei Personenkraftwagen (Kat. M1) wird eine Grenze von 2 Mio. CZK für die Anwendung der steuerlichen Abschreibung und der Kosten beim Finanzierungsleasing eingeführt. Ebenso wird für Personenkraftwagen eine Grenze von 420 000 CZK für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs eingeführt, d. h. 21 % der Grenze von 2 Mio. CZK.

Die Bereitstellung von stillem Wein als traditioneller Werbeartikel wird nicht mehr als steuerlich wirksame Ausgabe betrachtet, und stiller Wein als Werbe- oder Verkaufsförderungsartikel bis zu 500 CZK wird nicht mehr als steuerlich absetzbare Ausgabe gelten.

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