Beantwortung von Anrufen des Finanzamtes

FALLSTUDIEN / 11. 1. 2024
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Wir wurden von einem Unternehmer kontaktiert, der drei MwSt-Kontrollberichte eingereicht hatte, in denen nur Abschnitt A, d. h. die erbrachten Leistungen, ausgefüllt waren. Er ist ein vierteljährlicher MwSt.-Zahler.

Leider hatte der frühere Buchhalter die Belege nicht eingegeben, und die eingereichten Kontrollberichte entsprachen nicht der Realität.

In der Folge reichte er eine Mehrwertsteuererklärung ein, bei der eine Diskrepanz zu den zuvor eingereichten Kontrollberichten festgestellt wurde. Auf diese Diskrepanz wurde er von den Behörden aufmerksam gemacht. Er hatte 15 Tage nach Erhalt der Mitteilung Zeit, darauf zu reagieren (die Fehler zu korrigieren).

Leider hat er sich nicht mit den Steuerbehörden in Verbindung gesetzt.

Die Steuerbehörde erließ daher einen Nachzahlungsbescheid für die Mehrwertsteuer, wobei sie die Steuer auf der Grundlage der vorgelegten Kontrollberichte (und nicht auf der Grundlage der eingereichten Erklärung) festsetzte und eine Strafe für den nicht gezahlten Betrag verhängte.

Die Steuer wurde durch Beweismittel festgesetzt. Das Beweismittel waren die soeben eingereichten Kontrollberichte, die nicht korrekt waren.

Auch wenn das Unternehmen 30 Tage Zeit hat, um Einspruch zu erheben, ist dies bereits ein erheblicher Mehraufwand und wird sich sicherlich auf die Meinung des Finanzamts über das Unternehmen auswirken.

Wenn das Unternehmen in Zukunft Zugeständnisse, Strafnachlässe oder Hilfsmittel vom Finanzamt benötigt, wird der Grad der Einhaltung der Vorschriften natürlich bereits berücksichtigt werden. Die Behörde wird also möglicherweise nicht bereit sein, ihm entgegenzukommen.

Geben Sie daher Ihre Steuererklärungen fristgerecht ab und melden Sie alle Transaktionen. Wenn Sie etwas ausgelassen haben, reagieren Sie auf die Bescheide fristgerecht. So vermeiden Sie zusätzliche Arbeit und Strafen.

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