Freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer

STEUERLICHE BERATUNG / 14. 12. 2023
0

Eine freiwillige Registrierung für die Mehrwertsteuer kann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische Registrierung nicht erfüllt sind und die Person ein so genannter Steuerpflichtiger ist. Das bedeutet, dass er/sie eine im Mehrwertsteuergesetz definierte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Mehrwertsteuer zahlen möchte.

Nehmen wir zum Beispiel die Situation einer neu gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft beschließt nach ihrer Gründung, dass sie mehrwertsteuerpflichtig werden möchte, und kann jederzeit (d.h. sofort) nach der Eintragung ins Handelsregister eine freiwillige Registrierung beantragen.

Auf der Website des Finanzministeriums finden wir im Portal meine Steuern bei den elektronischen Einreichungen bei der Steuerverwaltung den Abschnitt Elektronische Formulare, dann Registrierungsformulare, bis wir auf den Antrag auf Registrierung für die Mehrwertsteuer stoßen. Sobald das Formular ausgefüllt ist, muss es elektronisch im xml-Format an die Steuerbehörden übermittelt werden.

Allerdings muss man sich darauf einstellen, dass die Steuerbehörden freiwillige Anmeldungen nicht mehr an Ort und Stelle gleichzeitig mit der Anmeldung einer juristischen oder natürlichen Person zur Einkommensteuer vornehmen. Heute fordern sie sehr oft zusätzliche Daten an. Sie überprüfen die wirtschaftliche Tätigkeit vor allem durch die Vorlage von Unterlagen, die sich auf den Firmensitz beziehen, d.h. den Mietvertrag für den Firmensitz oder die Geschäftsräume, den Bankkontovertrag (falls nicht bereits bei der Erstregistrierung vorgelegt), eine detailliertere Aufschlüsselung der Tätigkeiten, die Angabe der wichtigsten Kunden und Lieferanten, die Vorlage von Rechnungen, Bestellungen, E-Mail-Kommunikation usw.

Nirgendwo im Gesetz ist festgelegt, was die Steuerbehörde verlangen kann – es obliegt also jeder Person, glaubhaft nachzuweisen, dass sie steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungen erbringt oder erbringen wird und ein Steuerpflichtiger ist.

Wir empfehlen Ihnen, diese Nachweise (Dokumente) bereits jetzt mit Ihrem Antrag auf freiwillige Registrierung einzureichen, um Ihre Registrierungsfrist nicht unnötig zu verlängern.

Wenn Sie nur das Formular einreichen, verschicken die Steuerbehörden Bescheide zur Beseitigung von Zweifeln an den Registrierungsdaten auf der Grundlage der Bestimmungen von § 128 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg. Sie geben ausreichend Zeit, nämlich 15 Tage, um den Antrag zu vervollständigen.

Nach unserer Erfahrung mit Mehrwertsteuerregistrierungen und Aufforderungen zur Vervollständigung der Daten durch die FÚ empfehlen wir, das Formular mit folgenden Angaben zu versenden:

  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • wie und wo sie ausgeübt wird;
  • eine Liste der Lieferanten und Kunden, mit denen Sie bereits Kontakt aufgenommen haben.

Sie können auch Folgendes hinzufügen (und wir empfehlen dies, wenn Sie bereits über solche Dokumente verfügen):

  • Verträge (mit Kunden, mit Lieferanten, usw.),
  • Buchhaltungsunterlagen,
  • Bestellungen,
  • Übergabeberichte.

Sie können angeben, ob Sie bereits Angestellte haben. Wenn ja, legen Sie auch hier entsprechende Nachweise vor, z. B. Arbeitsverträge, Personalakten, Eintragung in das Arbeitgeberregister bei der tschechischen Sozialversicherungsanstalt.

Wenn Sie bereits Waren oder Dienstleistungen gekauft haben, legen Sie Kopien der Rechnungen vor. Geben Sie an, wer Ihre Buchhaltung führt und wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Geben Sie an, welche expliziten Kosten Ihnen bisher im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Ausübung der angemeldeten Wirtschaftstätigkeit entstanden sind und aus welchen Mitteln Sie diese finanzieren (wenn es sich um eigene Mittel handelt, können Sie deren Verfügbarkeit z. B. durch einen Kontoauszug belegen, aus dem der Kassenbestand hervorgeht; bei ausländischen Mitteln können Sie z. B. einen Darlehensvertrag, einen Kreditvertrag oder eine Kreditvereinbarung vorlegen. Wenn Sie mit sehr geringem Stammkapital operieren, müssen Sie möglicherweise einen Darlehensvertrag abschließen (z. B. einen Darlehensvertrag, einen Darlehensvertrag, eine Darlehensurkunde, einen Darlehensvertrag für ein Darlehen, einen Darlehensvertrag für ein Darlehen, einen Darlehensvertrag für ein Darlehen, eine anderweitig gesicherte Finanzierung), insbesondere wenn Sie mit sehr geringem Stammkapital operieren.

Sie werden dann ab dem Tag nach der Bekanntgabe des Beschlusses zur Registrierung für die MwSt. umsatzsteuerpflichtig.

Teilen Sie dies

REINKOMMEN

Und was wird Ihre Meinung sein?

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert